Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.07.1984 — BGBl. Nr. 230/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.07.1984 BGBl. Nr. 230/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1984,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 230/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Beim Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern, Forschern und Experten auf Grund dieses Abkommens trägt der Heimatstaat die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort. Der Empfangsstaat trägt in angemessener Weise die Kosten für den Aufenthalt und für allenfalls vorher vereinbarte Inlandsreisen.
  2. Absatz 2,Lektoren werden vom Empfangsstaat gemäß seinen gesetzlichen Bestimmungen entlohnt.
  3. Absatz 3,Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben Aufenthaltskosten und Studiengebühren in angemessener Weise zu decken.

Schlagworte

Universitätslehrer

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009549

Dokumentnummer

NOR12121307

alte Dokumentnummer

N7198418792J