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Art. 19

Fassungen
ab 01.07.1984 — BGBl. Nr. 230/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.07.1984 BGBl. Nr. 230/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1984,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 230/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Seine Gültigkeit verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vetragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien am 12. Oktober 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009549

Dokumentnummer

NOR12121310

alte Dokumentnummer

N7198418795J