Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 230/1984Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Seine Gültigkeit verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vetragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien am 12. Oktober 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12121310
alte Dokumentnummer
N7198418795J