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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1984 — BGBl. Nr. 230/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1984 BGBl. Nr. 230/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1984,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 230/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen beider Staaten.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen unterstützen sie auf der Grundlage von Einladungen den Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder zur Abhaltung von Gastvorträgen, sowie auf der Grundlage von Vorschlägen den Austausch von Forschern zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten.
  3. Absatz 3,Ferner tauschen sie zur Förderung des Unterrichts der Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates Lektoren aus.

Schlagworte

Universitätslehrer

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009549

Dokumentnummer

NOR12121294

alte Dokumentnummer

N7198418779J