Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1984 — BGBl. Nr. 240/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1984 BGBl. Nr. 240/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1984,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1984BGBl. Nr. 240/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

Die Vertragsstaaten regeln die Kosten der Durchführung dieses Abkommens wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für Reisen, die seine Angehörigen im Rahmen dieses Abkommens in den Empfangsstaat und zurück unternehmen.
  2. Ziffer 2
    Der Empfangsstaat zahlt Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die auf Grund dieses Abkommens entsandt werden, Unterkunft und Verpflegung, die Kosten der Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes, sofern das vom Empfangsstaat festgelegte Besuchs- und Forschungsprogramm solche Reisen erfordert, sowie die Kosten ärztlicher Behandlung im Bedarfsfalle.
  3. Ziffer 3
    Die in diesem Abkommen vorgesehenen Stipendien sollen angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Der Empfangsstaat deckt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.

Schlagworte

Besuchsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009550

Dokumentnummer

NOR12121289

Alte Dokumentnummer

N7198418774J