Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
13.07.1984 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 280/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 213.07.198431.08.1999 BGBl. Nr. 280/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

13.07.1984BGBl. Nr. 280/1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1996

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten: Artikel römisch eins, Paragraph 2

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 Semesterweise aufsteigendes

Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Ziffer 3,)

Text

Anlage römisch zwei

---------

LEHRPLAN FÜR DEN LEHRGANG ZUR VORBEREITUNG AUF DIE

LEHRBEFÄHIGUNGSPRÜFUNG FÜR HAUSWIRTSCHAFTLICHE BERUFSSCHULEN

römisch eins. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

Pflichtgegenstände   Wochenstunden im Semester  Gesamt-     Lehr-

                     1.  2.   3.   4.   5.  6.  stunden-   verpflich-

                                                  zahl    tungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

1. Humanwissen-

   schaften

   Erziehungswis-

   senschaft......   -   -    -    -    -   1      1          I

   Unterrichtswis-

   senschaft......   1   -    -    -    -   -      1          I

   Pädagogische

   Psychologie....   -   -    -    1    1   -      2          I

   Pädagogische

   Soziologie.....   -   -    -    -    1   1      2          I

   Geschichte der

   Berufsbildung..   -   -    -    1    -   -      1          I

   Schulrecht.....   -   -    -    -    1   -      1          I

2. Didaktik und

   schulpraktische

   Ausbildung

   Fachdidaktik...   1   1    1    -    -   -      3          I

   Schulpraktische

   Übungen........   -   -    -    2    2   2      6         III

3. Fachwissenschaft

   Fachliche Bil-

   dung (Ernährungs-

   lehre, Kochen und

   Servieren, Haus-

   haltskunde,Nähen

   und Schnittzeich-

   nen, Gesundheits-

   lehre und Kinder-

   pflege)........   4   5    6    -    -   2     17         II

4. Ergänzende Stu-

   dienveranstal-

   tungen

   Staatsbürger-

   kunde..........   1   1    -    -    -   -      2         II

   Rechtskunde....   -   -    -    1    -   -      1         II

   Volkswirt-

   schaftslehre...   -   -    -    2    1   -      3         II

   Sprecherziehung

   und Sprach-

   pflege.........   -   -    -    -    1   1      2         II

---------------------------------------------------------------------

                     7   7    7    7    7   7     42

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage römisch eins.

römisch drei. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

Pflichtgegenstände

1. Humanwissenschaften

ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT

Siehe Anlage römisch eins.

UNTERRICHTSWISSENSCHAFT

Siehe Anlage römisch eins.

PÄDAGOGISCHE PSYCHOLOGIE

Siehe Anlage römisch eins.

PÄDAGOGISCHE SOZIOLOGIE

Siehe Anlage römisch eins.

GESCHICHTE DER BERUFSBILDUNG

Siehe Anlage römisch eins.

SCHULRECHT

Siehe Anlage römisch eins.

  1. Ziffer 2
    Didaktik und schulpraktische Ausbildung

FACHDIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage römisch eins.

Lehrstoff:

Siehe Anlage römisch eins, ausgenommen letzter Satz.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage römisch eins.

SCHULPRAKTISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage römisch eins.

Lehrstoff:

Siehe Anlage römisch eins.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage römisch eins, ausgenommen letzter Satz.

3. Fachwissenschaft

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ergänzung und Vertiefung der hauswirtschaftlichen Ausbildung in ernährungswissenschaftlicher, medizinisch-pflegerischer und wirtschaftlich-technischer Hinsicht sowie in den praktischen Unterrichtsgegenständen der hauswirtschaftlichen Berufsschule.

Lehrstoff:

Ernährungslehre: Allgemeine Grundlagen der Ernährungslehre (Kreislauf der Stoffe, Zusammensetzung des menschlichen Körpers, Grundstoffe der Nahrung, Aufgabe der Nährstoffe). Die einzelnen Nährstoffe, die Wirkstoffe (Vitamine, Hormone und Fermente).

Richtlinien für die Ernährung. Der psychologische Vorgang der Ernährung. Einfluß der Ernährung auf Gesundheit, Leistungs- und Arbeitskraft. Ernährungsformen, Diätformen. Nahrungs- und Genußmittel, Würzstoffe, Ursachen des Verderbs von Nahrungsmitteln, richtige Aufbewahrung, Konservierung.

Industrielle Erzeugung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln. Probleme der Welternährung.

Kochen und Servieren: Die Grundzubereitungsarten und ihre Abwandlungen mit Anwendung der Erkenntnisse aus Ernährungslehre und Naturlehre. Erweiterung der Kochkenntnisse, speziell für die berufstätige Frau geeignete Gerichte (Schnellküche).

Üben im Zusammenstellen von Speisenfolgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des methodischen Aufbaues. Übung im Tischdecken und Servieren.

Haushaltskunde, Nähen und Schnittzeichnen, Gesundheitslehre und Kinderpflege:

Siehe Anlage römisch eins.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage römisch eins mit folgendem Zusatz:

Im praktischen Kochunterricht ist zu zeigen, wie dieser Unterricht planmäßig aufgebaut wird. Die Lehrerinnen müssen angeleitet werden, die physikalischen und chemischen Vorgänge beim Kochen einfach und verständlich zu erklären. Es ist aufzuzeigen, wie die Kenntnisse aus Ernährungslehre im Kochunterricht praktisch anzuwenden und auszuwerten sind.

  1. Ziffer 4
    Ergänzende Studienveranstaltungen

STAATSBÜRGERKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vertiefung des zur Teilnahme am politischen Leben und zur Erfüllung der Pflichten gegenüber dem österreichischen Volk und Staat notwendigen Wissens sowie des Verständnisses für Wesen und Werk der rechtsstaatlichen Demokratie. Festigung des Willens zu sozialem Verhalten.

Lehrstoff:

Der Mensch als Zelle der Gemeinschaft: seine Person, die Familiengemeinschaft, gesellschaftliche Zusammenschlüsse.

Der Staat als Großform der Gemeinschaft: Übersicht der allgemeinen Lehren vom Staat, von Kultur und Wirtschaft. Verständnis für ihre gegenseitigen Beziehungen. Staats- und Regierungsformen. Einfluß geographischer Gegebenheiten auf diese Entwicklung.

Allgemeiner Überblick über die wichtigsten Abschnitte der österreichischen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der Geschichte der Republik Österreich und der Geographie Österreichs.

Die Bundesverfassung als Grundlage für den Rechtsstaat, ihre demokratischen, republikanischen, bundesstaatlichen und rechtsstaatlichen Prinzipien.

Erfassung des Wesens der Demokratie, ihrer Aufgaben und der aus dem demokratischen Prinzip sich ergebenden Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Kenntnis vom Aufbau der Gesetzgebung und Verwaltung im Staat, den Bundesländern und Gemeinden. Kenntnis des Aufbaues der Justizverwaltung; Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.

Zwischenstaatliche Beziehungen, internationale Politik. Internationale und übernationale Organisationen.

Didaktische Grundsätze:

Im Staatsbürgerkundeunterricht ist weniger auf die Vermittlung eines umfangreichen Wissensstoffes als auf die Weckung des Verständnisses für Fragen des öffentlichen Lebens Wert zu legen. Der Unterricht ist daher sehr lebensnah zu gestalten und mit praktischen Beispielen zu erläutern. Querverbindungen zu anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zur Rechtskunde und zur Volkswirtschaftslehre, sind herzustellen.

RECHTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Grundlegende Kenntnisse in den wichtigsten Rechtsgebieten. Weckung des Verständnisses für Sinn und Zweck der Rechtsordnung.

Lehrstoff:

Grundbegriffe der Rechtslehre; Arten des Rechtes; Rechtsordnung;

Auslegung von Rechtsnormen.

Grundzüge des Privatrechtes: Personenrecht; Familienrecht; Erbrecht;

Sachenrecht; Schuldrecht.

Grundzüge des Arbeitsrechtes: individuelles und kollektives Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Schutz des jugendlichen Arbeitnehmers; Sozialpartnerschaft; Interessenvertretungen.

Grundzüge des Sozialrechtes: Sozialversicherung;

Arbeitsmarktförderung; Fürsorge.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die beruflichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und Erfordernisse zu vermitteln und mit Fällen aus der Praxis zu belegen. Hiebei ist nicht der Erwerb juristischer Detailkenntnisse, sondern das Verständnis für rechtliche Zusammenhänge anzustreben. Auf die Herstellung von Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zur Staatsbürgerkunde und zur Volkswirtschaftslehre, ist zu achten.

VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterrichtsgegenstand hat Kenntnisse über Grundbegriffe aus Wirtschaft und Gesellschaft, über Grundzüge der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie Einsichten in wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge zu vermitteln. Darüber hinaus soll den Studierenden im Hinblick auf ihre lehramtliche Tätigkeit die aktuelle Problematik des wirtschaftlichen Lebens verständlich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Schüler zu verantwortungsvollem wirtschaftlichem Verhalten zu erziehen.

Lehrstoff:

Wirtschaftliche Grundbegriffe.

Die Gütererzeugung: Die Produktionsfaktoren. Die Unternehmungen (Rechtsformen, private und öffentliche Unternehmung, Unternehmungszusammenschlüsse). Der Betrieb. Betriebssysteme.

Die Güterverteilung: Der Markt, Marktformen, Markt und Preis. Volkseinkommen und Sozialprodukt. Einkommensarten.

Einkommensverteilung und Einkommensverwendung. Volkswirtschaftliche

Gesamtrechnung. Hilfseinrichtungen der Güterverteilung: Handel, Außenhandel, wirtschaftliche Zusammenschlüsse. Geld und Kredit (Einrichtungen des Geld- und Kreditwesens), der Geldwert.

Der Güterverbrauch: Der Haushalt als wirtschaftliche Ordnung des Verbrauches. Bedarf, Lebensstandard, Lebenshaltung. Leistungen des Haushaltes. Privathaushalt und öffentlicher Haushalt. Bedeutung des Sparens für die Volkswirtschaft.

Konjunktur und Krise.

Maßnahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik.

Die wichtigsten volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist den Studierenden in steter Bezugnahme auf konkrete Verhältnisse und Einrichtungen nahezubringen. Vorkenntnisse aus einschlägigen Unterrichtsgegenständen, wie Geschichte und Sozialkunde, sind zu berücksichtigen. Querverbindungen zur Staatsbürgerkunde und zur Rechtskunde sind zu pflegen.

Der Behandlung der Lehrmeinungen ist kein zu breiter Raum zu geben. Die Studierenden sind anzuhalten, sich sachliche Informationen über Fragen des wirtschaftlichen Lebens der Gegenwart zu verschaffen und sich darüber ein Urteil zu bilden.

SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE

Siehe Anlage römisch eins.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Leistungskraft, Nahrungsmittel, Staatsform, Verfassungsgerichtshof, Geldwesen, Wirtschaftspolitik

Gesetzesnummer

10009551

Dokumentnummer

NOR12121338

Alte Dokumentnummer

N7198420185J