Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
21.01.1984 bis 31.01.2007 — BGBl. Nr. 30/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 221.01.198431.01.2007 BGBl. Nr. 30/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 571/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan - kath. Religionsunterricht an berufsbild. höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

21.01.1984BGBl. Nr. 30/1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 571/2003

Index

70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise aufsteigend gestaffeltes Außer-Kraft-Treten

(Paragraph 2, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,)

31. 8. 2003 (1. Semester)

31. 1. 2004 (2. Semester)

31. 8. 2004 (3. Semester)

31. 1. 2005 (4. Semester)

31. 8. 2005 (5. Semester)

31. 1. 2006 (6. Semester)

31. 8. 2006 (7. Semester)

31. 1. 2007 (8. Semester)

Text

Anlage 2

LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN BERUFSBILDENDEN

HÖHEREN SCHULEN FÜR BERUFSTÄTIGE

Bildungsziele und Lehraufgaben:

Es gelten dieselben Bildungsziele und Lehraufgaben, die im Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht des entsprechenden Typs der BHS angeführt sind.

Unterrichtsprinzipien:

Es gelten sinngemäß und in analoger Interpretation dieselben Unterrichtsprinzipien wie an der entsprechenden Type der BHS. Diese sind jedoch im Hinblick auf die Situation des erwachsenen Menschen anzuwenden. Das Prinzip „Elternarbeit - Familienbezogenheit“ besagt an BHS für Berufstätige die Berücksichtigung der eigenen Familiensituation der erwachsenen „Schüler“, die zum Teil selbst schon Eltern sind.

Bei der Auswahl und Vermittlung der Bildungsinhalte sind die Anliegen und Fragen der Erwachsenen in geeigneter Form aufzugreifen.

Die Methode hat sich der verschiedenen Arbeitsweisen der Erwachsenenbildung zu bedienen.

Auch an der BHS für Berufstätige hat der Religionsunterricht in geeigneter Form zu den im Lehrplan für BHS genannten Bildungs- und Erziehungsanliegen (Medienerziehung usw.) seinen spezifischen Beitrag zu leisten.

Lehrinhalte:

Es gelten dieselben Lehrinhalte, die im Lehrplan für berufsbildende

höhere Schulen vorgesehen sind.

An Schultypen, an denen der Religionsunterricht mit Zustimmung der Kirche nach dem Einführungsjahr beginnt, ist der Lehrstoff so aufzuteilen wie im Lehrplan für vierjährige Sonderformen an berufsbildenden höheren Schulen.

Bei Schulversuchen bzw. Schulen für Berufstätige, die weniger als acht Semester umfassen, ist in den ersten drei Semestern in einer schuleigenen Lehrstoffverteilung jeweils aus dem Lehrplan der ersten drei Jahrgänge der berufsbildenden höheren Schulen eine Auswahl vorzunehmen. In den beiden letzten Jahrgängen bzw. in den letzten vier Semestern hat der Religionsunterricht nach dem Lehrplan des römisch vier. und römisch fünf. Jahrgangs der berufsbildenden höheren Schulen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

10009554

Dokumentnummer

NOR12121266

Alte Dokumentnummer

N7198412839L