Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan - kath. Religionsunterricht an berufsbild. höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 30/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 571/2003Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
70/07 Schule und Kirche
Beachte
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 2 Z 2 und 3, BGBl. II Nr. 571/2003.Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2 und 3, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, Höheren kaufmännischen Lehranstalten (Handelsakademien), Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (Anlage 1), an berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige (Anlage 2) und an vierjährigen Sonderformen an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Anlage 3) wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, Höheren kaufmännischen Lehranstalten (Handelsakademien), Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (Anlage 1), an berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige (Anlage 2) und an vierjährigen Sonderformen an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Anlage 3) wurden von der Katholischen Kirche erlassen und werden hiemit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 243, bekanntgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR12121264
Alte Dokumentnummer
N7198412837L