Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.09.198931.08.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2006

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Anlage 4

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LEHRPLAN FÜR DEN „FREIGEGENSTAND MIT ENTSPRECHENDEN ANFORDERUNGEN

FÜR BESONDERS BEGABTE UND INTERESSIERTE SCHÜLER R.-K. RELIGION”

5.-8. Klasse (je zwei Wochenstunden)

Bildungs- und Lehraufgaben:

Der Freigegenstand R.-k. RELIGION verfolgt dieselben Bildungsziele, Lehraufgaben und Erziehungsanliegen, die für den Pflichtgegenstand und für den Wahlpflichtgegenstand R.-k. RELIGION festgelegt sind.

Lehrstoff:

Gemeinsam mit den Schülern ist pro Schuljahr eine Auswahl von Themen zu treffen, und zwar

  1. Litera a
    aus dem Kernstoff des Pflichtgegenstandes RELIGION im Sinne einer Vertiefung bzw. Erweiterung; und/oder
  2. Litera b
    aus dem Erweiterungsstoff des Pflichtgegenstandes R.-k. RELIGION; und/oder
  3. Litera c
    aus den Themenfeldern des Wahlpflichtgegenstandes R.-k.
    RELIGION.
In besonderer Weise sind dabei Begabungen, Vorkenntnisse und Interessen der Schüler sowie Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen zu berücksichtigen.

Didaktische Grundsätze:

Es gelten dieselben Unterrichtsprinzipien, die im Lehrplan für den Pflichtgegenstand R.-k. RELIGION und für den Wahlpflichtgegenstand R.-k. RELIGION genannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016

Gesetzesnummer

10009555

Dokumentnummer

NOR12121343

Alte Dokumentnummer

N7198420191J