Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1990Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
(1)Absatz eins,Der in der Anlage 1 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Gymnasien, Realgymnasien, Wirtschaftskundlichen Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien, Aufbaugymnasien, Aufbaurealgymnasien und an Gymnasien und Realgymnasien für Berufstätige wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Beginn des Schuljahres 1983/84 aufsteigend, und zwar beginnend jeweils mit der ersten und fünften Klasse, in Kraft gesetzt.
(2)Absatz 2,Der in der Anlage 2 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Übergangsstufe an Oberstufenrealgymnasien wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Beginn des Schuljahres 1983/84 in Kraft gesetzt.
(3)Absatz 3,Der in der Anlage 3 wiedergegebene Lehrplan für den Wahlpflichtgegenstand R.-k. Religion wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 aufsteigend in Kraft gesetzt.
(4)Absatz 4,Der in der Anlage 4 wiedergegebene Lehrplan für den Freigegenstand mit entsprechenden Anforderungen für besonders begabte und interessierte Schüler R.-k. Religion wurde von der Katholischen Kirche erlassen und mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 aufsteigend in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016
Dokumentnummer
NOR12121339
Alte Dokumentnummer
N7198420187J