Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1984 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2006Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/07 Schule und Kirche
Beachte
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. §§ 2, BGBl. II Nr. 75/2016)Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Paragraphen 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2016,)
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der in der Anlage 1 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen (ausgenommen die Lehrpläne für allgemein bildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen und der sportlichen Ausbildung) wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
(2)Absatz 2,Der in der Anlage 1a wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
(3)Absatz 3,Der in der Anlage 1b wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018
Dokumentnummer
NOR40079194