Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die Inskription von acht einrechenbaren Semestern,
die Inskription der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer (§ 8 Abs. 5 und 7),die Inskription der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer (Paragraph 8, Absatz 5 und 7),
die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung,
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 9,die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß Paragraph 9,,
die Approbation der Diplomarbeit. In dieser hat der Kandidat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121138
Alte Dokumentnummer
N7198412466L