Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung sind:
skandinavische Sprachwissenschaft
skandinavische Literaturwissenschaft
allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft
nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer:
Sprachbeherrschung der gemäß § 5 Abs. 2 lit. c gewählten SpracheSprachbeherrschung der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, gewählten Sprache
Grundkenntnisse einer weiteren skandinavischen Sprache
Niederländisch einschließlich Sprachbeherrschung
niederländische Literaturwissenschaft
(2)Absatz 2,Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung gilt § 7 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.Für die Ablegung des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung gilt Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung abzuhalten; § 7 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und jedenfalls als kommissionelle Prüfung abzuhalten; Paragraph 7, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121139
Alte Dokumentnummer
N7198412467L