Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
Für das Studium des Studienversuches Skandinavistik ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren Semesters eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus Latein abzulegen. Diese Zusatzprüfung kann auch als Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 4 AHStG) gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, BGBl. Nr. 356, abgelegt werden. Für das Studium des Studienversuches Skandinavistik ist bis zum Beginn des dritten einrechenbaren Semesters eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus Latein abzulegen. Diese Zusatzprüfung kann auch als Ergänzungsprüfung (Paragraph 7, Absatz 4, AHStG) gemäß Paragraph 6, der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 356, abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121132
Alte Dokumentnummer
N7198412460L