Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Studienversuch Skandinavistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 28 uns 32 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und zehn Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Grundlagen der Skandinavistik (Einführung
in die Grundbegriffe des philologischen
Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavis-
tik) .................................... 6
b) Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch
oder Schwedisch einschließlich Sprachbe-
herrschung .............................. 8-10
c) Grundkenntnisse einer unter b nicht ge-
wählten Sprache ......................... 2
d) neuere skandinavische Literatur- und
Sprachwissenschaft ...................... 6- 8
e) Landeskunde ............................. 2
f) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der folgenden Fächer:
1. Germanische Altertumskunde
2. Ältere skandinavische Literatur- und
Sprachwissenschaft
3. Grundlage der niederländischen Sprache
4. niederländische Landes- und Kulturku-
de ................................... 2
g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
weiteres der in lit. f genannten Fächer
oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über geistes-
wissenschaftliche und naturwissenschaft-
liche Studienrichtungen ................. 2
(3)Absatz 3,Die im § 8 Abs. 6 (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 8, Absatz 6, (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Ordentliche Hörer des Studienversuches Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu inskribieren.Ordentliche Hörer des Studienversuches Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu inskribieren.