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§ 5

Fassungen
06.04.1984 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 143/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 506.04.198431.07.1998 BGBl. Nr. 143/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 143/1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Index

72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Studienversuch Skandinavistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 28 uns 32 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und zehn Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                     Name des Faches                      Zahl der

                                                        Wochenstunden

  a)  Grundlagen der Skandinavistik (Einführung

      in die Grundbegriffe  des  philologischen

      Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavis-

      tik) ....................................                   6

  b)  Dänisch oder Isländisch  oder  Norwegisch

      oder Schwedisch einschließlich  Sprachbe-

      herrschung ..............................                8-10

  c)  Grundkenntnisse  einer  unter b nicht ge-

      wählten Sprache .........................                   2

  d)  neuere   skandinavische  Literatur-   und

      Sprachwissenschaft ......................                6- 8

  e)  Landeskunde .............................                   2

  f)  nach  Wahl  des ordentlichen Hörers eines

      der folgenden Fächer:

      1. Germanische Altertumskunde

      2. Ältere  skandinavische  Literatur- und

         Sprachwissenschaft

      3. Grundlage der niederländischen Sprache

      4. niederländische Landes- und Kulturku-

         de ...................................                   2

  g)  nach  Wahl  des  ordentlichen  Hörers ein

      weiteres der in lit. f  genannten  Fächer

      oder  ein  sonstiges  Wahlfach  gemäß § 6

      Abs. 3 des Bundesgesetzes  über  geistes-

      wissenschaftliche und  naturwissenschaft-

      liche Studienrichtungen .................                   2

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 8, Absatz 6, (Vorprüfung) vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  2. Absatz 4,Ordentliche Hörer des Studienversuches Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Freifächer im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu inskribieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009557

Dokumentnummer

NOR12121133

Alte Dokumentnummer

N7198412461L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/143/P5/NOR12121133