Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
06.04.1984 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 143/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 706.04.198431.07.1998 BGBl. Nr. 143/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 143/1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Index

72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Grundlagen der Skandinavistik (Einführung in die Grundbegriffe des philologischen Arbeitens auf dem Gebiet der Skandinavistik)
    2. Litera b
      Dänisch oder Isländisch oder Norwegisch oder Schwedisch einschließlich Sprachbeherrschung
    3. Litera c
      Grundkenntnisse einer unter b nicht gewählten Sprache
    4. Litera d
      neuere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft
    5. Litera e
      Landeskunde
    6. Litera f
      nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer:
      1. Ziffer eins
        Germanische Altertumskunde
      2. Ziffer 2
        ältere skandinavische Literatur- und Sprachwissenschaft
      3. Ziffer 3
        Grundlagen der niederländischen Sprache
      4. Ziffer 4
        niederländische Landes- und Kulturkunde
    7. Litera g
      nach Wahl des ordentlichen Hörers ein weiteres der in Litera f, genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
  3. Absatz 3,Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden (Paragraph 30, Absatz eins, AHStG). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, AHStG und kann nicht mehr wiederholt werden; die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz AHStG bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009557

Dokumentnummer

NOR12121135

Alte Dokumentnummer

N7198412463L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/143/P7/NOR12121135