Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
06.04.1984 bis 31.07.1998 — BGBl. Nr. 143/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 806.04.198431.07.1998 BGBl. Nr. 143/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 143/1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998

Index

72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Absolvierung von Fachstudien im Ausland, Berufstätigkeit des Studierenden oder Vorliegen anderer wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) kann das zuständige Universitätsorgan weitere Semester einrechnen.
  2. Absatz 2,Im Studienversuch Skandinavistik sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 20 und 26 Wochenstunden aus den in Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Im Studienversuch Skandinavistik sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 14 und 20 Wochenstunden aus den in Absatz 7, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde der Studienversuch Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                     Name des Faches                      Zahl der

                                                        Wochenstunden

  a) skandinavische Sprachwissenschaft...........              6- 8

  b) skandinavische Literaturwissenschaft........              8-10

  c) allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft                 4

  d) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines  der

     folgenden Fächer:

     1. Sprachbeherrschung  der  gemäß § 5 Abs. 2

        lit. c gewählten Sprache

     2. Grundkenntnisse einer weiteren  skandina-

        vischen Sprache

     3. Niederländisch  einschließlich  Sprachbe-

        herrschung

     4. niederländische Literaturwissenschaft....              2- 4

  1. Absatz 6,Wurde der Studienversuch Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 9, zu wählenden Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
  2. Absatz 7,Wurde der Studienversuch Skandinavistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                     Name des Faches                      Zahl der

                                                        Wochenstunden

  a) skandinavische Sprachwissenschaft...........              6-8

  b) skandinavische Literaturwissenschaft........              6-8

  c) nach Wahl des ordentlichen  Hörers eines der

     folgenden Fächer:

     1. Sprachbeherrschung  der  gemäß § 5 Abs. 2

        lit. c gewählten Sprache

     2. Grundkenntnisse  einer weiteren skandina-

        vischen Sprache

     3. niederländisch  einschließlich  Sprachbe-

        herrschung

     4. niederländische Literaturwissenschaft....              2-4

  1. Absatz 8,Ordentliche Hörer des Studienversuches Skandinavistik haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Universitätsorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind weitere Fächer im Ausmaß von 5 Wochenstunden zu inskribieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009557

Dokumentnummer

NOR12121136

Alte Dokumentnummer

N7198412464L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/143/P8/NOR12121136