Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Vorprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wurde der Studienversuch Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt, so ist im zweiten Studienabschnitt eine Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche
die Fachgebiete des Studienversuches Skandinavistik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
die Fachgebiete des Studienversuches Skandinavistik wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen.
(2)Absatz 2,Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121137
Alte Dokumentnummer
N7198412465L