Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu §§ 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, BGBl. Nr. 252/1984)Anmerkung, zu Paragraphen 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984,)
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989 in Kraft.
(2)Absatz 2,Ordentlichen Hörern, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, werden die ordnungsgemäß zurückgelegten Semester gemäß § 20 Abs. 4 AHStG eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen gemäß § 21 Abs. 4 AHStG anerkannt.Ordentlichen Hörern, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, werden die ordnungsgemäß zurückgelegten Semester gemäß Paragraph 20, Absatz 4, AHStG eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, AHStG anerkannt.
(3)Absatz 3,Ordentliche Hörer, die bis zum Beginn des Sommersemesters 1990 die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt haben, sind berechtigt, ihr Studium nach der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 252/1984, fortzusetzen und abzuschließen.Ordentliche Hörer, die bis zum Beginn des Sommersemesters 1990 die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt haben, sind berechtigt, ihr Studium nach der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984,, fortzusetzen und abzuschließen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12161661
Alte Dokumentnummer
N7198413358L