Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist § 20 Abs. 3 AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist Paragraph 20, Absatz 3, AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.
(2)Absatz 2,Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß § 11 ist von dieser Regelung ausgenommen.Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß Paragraph 11, ist von dieser Regelung ausgenommen.
(3)Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß vorgeschrieben:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ............ 12-16
b) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der
folgenden Schwerpunktbereiche der
Betriebswirtschaftslehre einschließlich
EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme
(tätigkeitsfeldbezogenes Studium) nach Maßgabe
des Lehrangebotes an der Universität,
insbesondere
- Betriebliches Finanz- und Steuerwesen
- Betriebsinformatik
- Controlling
- Fertigungswirtschaft
- Fremdenverkehr
- Marketing und Internationales Management
- Organisationsentwicklung ..................... je 10-14
c) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante
Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der
Volkswirtschaftspolitik ........................ 6-8
d) eine Lehrveranstaltung, die das Praxissemester
(§ 11) aufarbeitet ............................. 2
e) Englisch (Wirtschaftssprache, § 17) ............ 8
f) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der
folgenden Fächer:
1. Angewandte Informatik
2. die gemäß § 7 Abs. 2 lit. j gewählte zweite
Fremdsprache (Wirtschaftssprache, § 17) ..... 6-8
g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein die beiden
gewählten Schwerpunktbereiche ergänzendes
juridisches Fach ............................... 6
h) eine Arbeitsgemeinschaft, welche die Angewandte
Betriebswirtschaft wissenschaftstheoretisch
und philosophisch vertieft sowie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfaßt .................... 2
Die Lehrveranstaltung gemäß lit. d ist spätestens im übernächsten auf das Praktikum gemäß § 11 folgenden Semester, jedenfalls aber bis zum Antreten zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a bis c zu besuchen (§ 15 Abs. 2). Lehrveranstaltungen, die gemäß § 7 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.Die Lehrveranstaltung gemäß Litera d, ist spätestens im übernächsten auf das Praktikum gemäß Paragraph 11, folgenden Semester, jedenfalls aber bis zum Antreten zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis c zu besuchen (Paragraph 15, Absatz 2,). Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des Faches Englisch (Wirtschaftssprache) (Abs. 3 lit. e) hat der Studienplan vorzuschreiben:Im Rahmen des Faches Englisch (Wirtschaftssprache) (Absatz 3, Litera e,) hat der Studienplan vorzuschreiben:
Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 2 lit. a im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden;Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden;
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden über die Landes-, Kultur- und Wirtschaftskunde des anglo-amerikanischen Raumes.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Finanzwesen, Landeskunde, Kulturkunde