Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.09.1989 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.09.198930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der im Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen Zeit von vier Semestern vollständig abgelegt wurde, ist Paragraph 20, Absatz 3, AHStG anzuwenden. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 72 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen. Das Semester gemäß Paragraph 11, ist von dieser Regelung ausgenommen.
  3. Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß vorgeschrieben:

                                                       Zahl der

Name des Faches                                        Wochenstunden

a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ............    12-16

b) nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der

   folgenden Schwerpunktbereiche der

   Betriebswirtschaftslehre einschließlich

   EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme

   (tätigkeitsfeldbezogenes Studium) nach Maßgabe

   des Lehrangebotes an der Universität,

   insbesondere

   - Betriebliches Finanz- und Steuerwesen

   - Betriebsinformatik

   - Controlling

   - Fertigungswirtschaft

   - Fremdenverkehr

   - Marketing und Internationales Management

   - Organisationsentwicklung ..................... je 10-14

c) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

   Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der

   Volkswirtschaftspolitik ........................     6-8

d) eine Lehrveranstaltung, die das Praxissemester

   (§ 11) aufarbeitet .............................      2

e) Englisch (Wirtschaftssprache, § 17) ............      8

f) nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

   folgenden Fächer:

   1. Angewandte Informatik

   2. die gemäß § 7 Abs. 2 lit. j gewählte zweite

      Fremdsprache (Wirtschaftssprache, § 17) .....     6-8

g) nach Wahl des ordentlichen Hörers ein die beiden

   gewählten Schwerpunktbereiche ergänzendes

   juridisches Fach ...............................      6

h) eine Arbeitsgemeinschaft, welche die Angewandte

   Betriebswirtschaft wissenschaftstheoretisch

   und philosophisch vertieft sowie in historischer

   oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

   soziologischer Weise erfaßt ....................      2

Die Lehrveranstaltung gemäß Litera d, ist spätestens im übernächsten auf das Praktikum gemäß Paragraph 11, folgenden Semester, jedenfalls aber bis zum Antreten zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis c zu besuchen (Paragraph 15, Absatz 2,). Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt besucht wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

  1. Absatz 4,Im Rahmen des Faches Englisch (Wirtschaftssprache) (Absatz 3, Litera e,) hat der Studienplan vorzuschreiben:
    1. Litera a
      Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden;
    2. Litera b
      Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden über die Landes-, Kultur- und Wirtschaftskunde des anglo-amerikanischen Raumes.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Finanzwesen, Landeskunde, Kulturkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121201

Alte Dokumentnummer

N7198412531L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/252/P10/NOR12121201