Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Praktikum oder Projektstudien
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum (Paragraph 16, Absatz 7, AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.
(2)Absatz 2,Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je 8 Wochen in insgesamt ein oder zwei inländischen Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.Das Praktikum gemäß Absatz eins, ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je 8 Wochen in insgesamt ein oder zwei inländischen Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
(3)Absatz 3,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles gemäß Abs. 2, so ist das Praktikum bzw. dieser Teil des Praktikums durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) im entsprechenden Umfang zu ersetzen.Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles gemäß Absatz 2,, so ist das Praktikum bzw. dieser Teil des Praktikums durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums (Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und Absatz 9, AHStG) im entsprechenden Umfang zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Die Stundenzahlen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht in die im § 10 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.Die Stundenzahlen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, sind nicht in die im Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, kann nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erlassen werden.
(5)Absatz 5,Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums beziehungsweise dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 3 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (Paragraph 20, AHStG) des Praktikums beziehungsweise dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 3, ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
(6)Absatz 6,Das Praktikum (Abs. 2) beziehungsweise die Projektstudien (Abs. 3) sind in einem Semester zu absolvieren.Das Praktikum (Absatz 2,) beziehungsweise die Projektstudien (Absatz 3,) sind in einem Semester zu absolvieren.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121202
Alte Dokumentnummer
N7198412532L