Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.09.1989 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.09.198930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Praktikum oder Projektstudien

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Laufe des zweiten Studienabschnittes, frühestens im sechsten Semester, ist ein Praktikum (Paragraph 16, Absatz 7, AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.
  2. Absatz 2,Das Praktikum gemäß Absatz eins, ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je 8 Wochen in insgesamt ein oder zwei inländischen Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
  3. Absatz 3,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles gemäß Absatz 2,, so ist das Praktikum bzw. dieser Teil des Praktikums durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums (Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und Absatz 9, AHStG) im entsprechenden Umfang zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Die Stundenzahlen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, sind nicht in die im Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription der Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, kann nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erlassen werden.
  5. Absatz 5,Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (Paragraph 20, AHStG) des Praktikums beziehungsweise dessen Ersatz durch Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 3, ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
  6. Absatz 6,Das Praktikum (Absatz 2,) beziehungsweise die Projektstudien (Absatz 3,) sind in einem Semester zu absolvieren.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121202

Alte Dokumentnummer

N7198412532L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/252/P11/NOR12121202