Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt den Besuch der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt den Besuch der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß Paragraph 16, Absatz 15 und Paragraph 27, Absatz 2, AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, b oder c ist:Voraussetzung für die Zulassung zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, b, oder c ist:
die erfolgreiche Durchführung des Praktikums bzw. der Projektstudien (§ 11);die erfolgreiche Durchführung des Praktikums bzw. der Projektstudien (Paragraph 11,);
die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung gemäß § 10 Abs. 3 lit. d (Aufarbeitung des Praxissemesters).die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera d, (Aufarbeitung des Praxissemesters).
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies:
die positive Beurteilung der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 lit. h;die positive Beurteilung der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera h,;
die positive Absolvierung der Vorprüfung gemäß § 12 (juridischer Schwerpunktbereich);die positive Absolvierung der Vorprüfung gemäß Paragraph 12, (juridischer Schwerpunktbereich);
die Approbation der Diplomarbeit.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121206
Alte Dokumentnummer
N7198412536L