Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (§ 10 Abs. 3 lit. a);Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (Paragraph 10, Absatz 3, Litera a,);
der gemäß § 10 Abs. 3 lit. b gewählte erste betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, gewählte erste betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;
der gemäß § 10 Abs. 3 lit. b gewählte zweite betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera b, gewählte zweite betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;
für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teile der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik (§ 10 Abs. 3 lit. c);für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teile der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik (Paragraph 10, Absatz 3, Litera c,);
Englisch (Wirtschaftssprache) (§ 10 Abs. 3 lit. e);Englisch (Wirtschaftssprache) (Paragraph 10, Absatz 3, Litera e,);
das gemäß § 10 Abs. 3 lit. f gewählte Fach.das gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera f, gewählte Fach.
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzulegen ist. Die Prüfung aus jedem Prüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsfach hat jeweils höchstens drei Monate zu betragen. Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt den positiven Abschluß des schriftlichen Prüfungsteiles aus dem jeweiligen Prüfungsfach voraus.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121207
Alte Dokumentnummer
N7198412537L