Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.09.1989 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.09.198930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Fremdsprachen (Wirtschaftssprachen)

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch (Wirtschaftssprache) hat sich an den in Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren und hat darüber hinaus die Kenntnisse der Grundzüge des Rechtes, der Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens des anglo-amerikanischen Raumes zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Als zweite Fremdsprache ist eine weitere fremde Wirtschaftssprache nach Maßgabe des Studienplanes zu wählen. Ziel der Ausbildung ist die Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik sowie die Fähigkeit, wirtschaftlich relevante Sachverhalte in der Fremdsprache richtig zu verstehen und auszudrücken. Von denjenigen ordentlichen Hörern, die gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera f, die zweite Fremdsprache (Wirtschaftssprache) auch im zweiten Studienabschnitt wählen, ist die Ergänzung auf die Grundsätze gemäß Absatz eins, zu fordern.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121208

Alte Dokumentnummer

N7198412538L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/252/P17/NOR12121208