Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Fremdsprachen (Wirtschaftssprachen)
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch (Wirtschaftssprache) hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren und hat darüber hinaus die Kenntnisse der Grundzüge des Rechtes, der Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens des anglo-amerikanischen Raumes zu vermitteln.Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch (Wirtschaftssprache) hat sich an den in Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes angeführten Grundsätzen zu orientieren und hat darüber hinaus die Kenntnisse der Grundzüge des Rechtes, der Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens des anglo-amerikanischen Raumes zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Als zweite Fremdsprache ist eine weitere fremde Wirtschaftssprache nach Maßgabe des Studienplanes zu wählen. Ziel der Ausbildung ist die Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik sowie die Fähigkeit, wirtschaftlich relevante Sachverhalte in der Fremdsprache richtig zu verstehen und auszudrücken. Von denjenigen ordentlichen Hörern, die gemäß § 10 Abs. 3 lit. f die zweite Fremdsprache (Wirtschaftssprache) auch im zweiten Studienabschnitt wählen, ist die Ergänzung auf die Grundsätze gemäß Abs. 1 zu fordern.Als zweite Fremdsprache ist eine weitere fremde Wirtschaftssprache nach Maßgabe des Studienplanes zu wählen. Ziel der Ausbildung ist die Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik sowie die Fähigkeit, wirtschaftlich relevante Sachverhalte in der Fremdsprache richtig zu verstehen und auszudrücken. Von denjenigen ordentlichen Hörern, die gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera f, die zweite Fremdsprache (Wirtschaftssprache) auch im zweiten Studienabschnitt wählen, ist die Ergänzung auf die Grundsätze gemäß Absatz eins, zu fordern.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121208
Alte Dokumentnummer
N7198412538L