Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Absatz 2, genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß vorgeschrieben:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) interdisziplinäre Einführung, in der auch
die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen
Arbeitens und der wissenschaftlichen
Dokumentation und Information in dem für
die Angewandte Betriebswirtschaft
notwendigen Umfang vermittelt werden ........... 2
b) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre ......... 14-18
c) Grundzüge der Informatik (betriebliche
Datenverarbeitung) ............................. 8
d) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante
Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie
und der Volkswirtschaftspolitik ................ 6-10
e) für die angewandte Betriebswirtschaft relevante
Teilbereiche des öffentlichen Rechts und des
Privatrechts ................................... 6-8
f) Arbeits- und Betriebssoziologie ................ 4
g) Arbeits- und Betriebspsychologie ............... 4
h) Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik . 6-8
i) Englisch (Wirtschaftssprache, § 17) ............ 8
j) die zweite gewählte Fremdsprache
(Wirtschaftssprache, § 17) ..................... 10-12
(3)Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, b, c, e, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Dies gilt aber nur für Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete, in denen die entsprechende Teilprüfung im jeweiligen Fach bzw. im Grundlagenfach im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, b, c, e, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Dies gilt aber nur für Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete, in denen die entsprechende Teilprüfung im jeweiligen Fach bzw. im Grundlagenfach im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Schlagworte
Lehrverpflichtung, Pflichtfach, Arbeitssoziologie, Arbeitspsychologie