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§ 7

Fassungen
01.09.1989 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.198930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Studium der Angewandten Betriebswirtschaft sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 75 Wochenstunden aus den im Absatz 2, genannten Pflicht- und Wahlfächern und vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß vorgeschrieben:

                                                       Zahl der

Name des Faches                                      Wochenstunden

  a) interdisziplinäre Einführung, in der auch

     die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen

     Arbeitens und der wissenschaftlichen

     Dokumentation und Information in dem für

     die Angewandte Betriebswirtschaft

     notwendigen Umfang vermittelt werden ...........    2

  b) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre .........  14-18

  c) Grundzüge der Informatik (betriebliche

     Datenverarbeitung) .............................    8

  d) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

     Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie

     und der Volkswirtschaftspolitik ................   6-10

  e) für die angewandte Betriebswirtschaft relevante

     Teilbereiche des öffentlichen Rechts und des

     Privatrechts ...................................   6-8

  f) Arbeits- und Betriebssoziologie ................    4

  g) Arbeits- und Betriebspsychologie ...............    4

  h) Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik .   6-8

  i) Englisch (Wirtschaftssprache, § 17) ............    8

  j) die zweite gewählte Fremdsprache

     (Wirtschaftssprache, § 17) .....................  10-12

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, b, c, e, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Dies gilt aber nur für Lehrveranstaltungen jener Fachgebiete, in denen die entsprechende Teilprüfung im jeweiligen Fach bzw. im Grundlagenfach im Rahmen der ersten Diplomprüfung bereits positiv abgelegt wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Schlagworte

Lehrverpflichtung, Pflichtfach, Arbeitssoziologie, Arbeitspsychologie

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121198

Alte Dokumentnummer

N7198412528L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/252/P7/NOR12121198