Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
30.06.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 252/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 830.06.198430.09.2003 BGBl. Nr. 252/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.06.1984BGBl. Nr. 252/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat vor dem Antreten zu den Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, und Litera b, folgende Vorprüfungen in beliebiger Reihenfolge abzulegen:
    1. Litera a
      Arbeits- und Betriebssoziologie;
    2. Litera b
      Arbeits- und Betriebspsychologie;
    3. Litera c
      Angewandte Mathematik und Angewandte Statistik.
  2. Absatz 2,Die Vorprüfungen gemäß Absatz eins, sind nach Wahl des Kandidaten mündlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, AHStG) oder schriftlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, AHStG) abzulegen; der Studienplan kann jedoch aus pädagogischen Gründen für einzelne Fächer eine bestimmte Methode (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, oder c AHStG) festlegen.
  3. Absatz 3,Die Inskription der Interdisziplinären Einführung (Paragraph 7, Absatz 2, Litera a,) bildet die Voraussetzung für das Antreten zu den Vorprüfungen beziehungsweise zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung.
  4. Absatz 4,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches die Erfüllung der im Paragraph 27, Absatz 2, AHStG genannten Bedingungen mit Ausnahme der Diplomarbeit voraus.
  5. Absatz 5,Die Zulassung zur Teilprüfung der ersten Diplomprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, setzt außerdem den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademie voraus. Ordentliche Hörer, welche den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens nicht durch das Reifezeugnis einer Handelsakademie erbringen, haben diese Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung (Paragraph 7, Absatz 4, AHStG) nachzuweisen. Im Studienplan ist auf die Möglichkeit der Inskription von Lehrveranstaltungen aus dem Rechnungswesen als Freifach hinzuweisen.

Schlagworte

Arbeitssoziologie, Arbeitspsychologie

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121199

Alte Dokumentnummer

N7198412529L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/252/P8/NOR12121199