Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 7 Abs. 2 lit. b);Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (Paragraph 7, Absatz 2, Litera b,);
Grundzüge der Informatik (Betriebliche Datenverarbeitung) (§ 7 Abs. 2 lit. c);Grundzüge der Informatik (Betriebliche Datenverarbeitung) (Paragraph 7, Absatz 2, Litera c,);
für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik (§ 7 Abs. 2 lit. d);für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik (Paragraph 7, Absatz 2, Litera d,);
für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts (§ 7 Abs. 2 lit. e);für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teilbereiche des Öffentlichen Rechts und des Privatrechts (Paragraph 7, Absatz 2, Litera e,);
Englisch (Wirtschaftssprache) (§ 7 Abs. 2 lit. i);Englisch (Wirtschaftssprache) (Paragraph 7, Absatz 2, Litera i,);
die zweite gewählte Fremdsprache (Wirtschaftssprache) (§ 7 Abs. 2 lit. j).die zweite gewählte Fremdsprache (Wirtschaftssprache) (Paragraph 7, Absatz 2, Litera j,).
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer von Einzelprüfern abzuhalten ist.
(3)Absatz 3,Die Prüfungen über die einzelnen Fächer der ersten Diplomprüfung sind wie folgt abzulegen:
die Prüfungen über die Fächer gemäß Abs. 1 lit. e und f sind jeweils in schriftlichen und mündlichen Teilen (§ 23 Abs. 1 lit. c und a AHStG) abzulegen, wobei die Zulassung zu den mündlichen Teilen von der positiven Beurteilung der schriftlichen Arbeiten abhängig ist;die Prüfungen über die Fächer gemäß Absatz eins, Litera e und f sind jeweils in schriftlichen und mündlichen Teilen (Paragraph 23, Absatz eins, Litera c und a AHStG) abzulegen, wobei die Zulassung zu den mündlichen Teilen von der positiven Beurteilung der schriftlichen Arbeiten abhängig ist;
die Prüfungen über die Fächer gemäß Abs. 1 lit. a bis d sind mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) abzulegen. Die Studienkommission kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfungen (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG), für die Prüfung des Faches gemäß Abs. 1 lit. b die mündliche und die schriftliche Abhaltung der Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. a und c AHStG) vorschreiben.die Prüfungen über die Fächer gemäß Absatz eins, Litera a bis d sind mündlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, AHStG) abzulegen. Die Studienkommission kann aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfungen (Paragraph 23, Absatz eins, Litera c, AHStG), für die Prüfung des Faches gemäß Absatz eins, Litera b, die mündliche und die schriftliche Abhaltung der Prüfung (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a und c AHStG) vorschreiben.
(4)Absatz 4,Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches nur die Grundzüge des Faches zu prüfen sind, ist bei Abhaltung der Prüfungen darauf zu achten, daß - unter bewußtem Verzicht auf die Vollständigkeit des Stoffes - nur die für das Fach kennzeichnenden und wesentlichen Inhalte geprüft werden.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121200
Alte Dokumentnummer
N7198412530L