Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1994Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Den Absolventen des an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten allgemeinen Hochschullehrganges für Fremdenverkehr ist nach Erfüllung folgender Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Fremdenverkehrskaufmann“ zu verleihen:
Besuch von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) gemäß dem Unterrichtsplan dieses Hochschullehrganges,
positive Absolvierung der kommissionellen Abschlußprüfung nach frühestens vier Semestern,
positive Bewertung der Mitarbeit und Approbation der Seminar-Hausarbeit im anschließenden Spezialisierungsseminar und
Nachweis einer zumindest drei Jahre dauernden Berufstätigkeit im Bereich der Fremdenverkehrswirtschaft.
(2)Absatz 2,Die Berufsbezeichnung ist vom Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien zu verleihen.
(3)Absatz 3,Über die Verleihung der Berufsbezeichnung ist eine Urkunde auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121126
Alte Dokumentnummer
N7198410490Y