Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.05.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 171/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 505.05.198430.09.2003 BGBl. Nr. 171/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Sozialwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 171/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Allgemeine Soziologie;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
      3. Ziffer 3
        Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        Grundzüge des Privatrechts,
        Grundzüge des öffentlichen Rechts;
      2. Ziffer 2
        Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler;
      3. Ziffer 3
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        die gewählte Fremdsprache,
        Grundzüge der Politikwissenschaft.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
  3. Absatz 3,Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3, AHStG und Paragraph 7, dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Sozialwissenschaftler

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009561

Dokumentnummer

NOR12121315

Alte Dokumentnummer

N7198420150J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/171/P5/NOR12121315