Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.05.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 171/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 605.05.198430.09.2003 BGBl. Nr. 171/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Sozialwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 171/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                     Wochen-

                                                     stunden

  1. eine spezielle Soziologie nach Wahl

     des Kandidaten einschließlich

     empirische Sozialforschung ..............        8-12

  2. Arbeitsrecht ............................        8-12

  3. Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik ..       12-16

  4. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

     der folgenden Fächer:

     Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

     Volkswirtschaftstheorie,

     Volkswirtschaftspolitik und

     Finanzwissenschaften ....................        8-12

  5. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

     Fach, das die Studienrichtung sinnvoll

     ergänzt, insbesondere eines

     der folgenden Fächer:

     eine besondere Betriebswirtschaftslehre

     nach Wahl des ordentlichen Hörers,

     Finanzrecht, Pädagogik, Sozialpsychologie,

     Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,

     Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,

     Sozialrecht, Handels- und Wertpapierrecht,

     Politikwissenschaft .....................        6-10

  6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

     weiteres der unter Z 5 genannten Fächer .        6-10

  1. Absatz 3,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Pflichtfach, Sozialgeschichte, Handelsrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009561

Dokumentnummer

NOR12121316

Alte Dokumentnummer

N7198420151J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/171/P6/NOR12121316