Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.05.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 171/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 805.05.198430.09.2003 BGBl. Nr. 171/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Sozialwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 171/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten einschließlich empirische Sozialforschung;
      2. Ziffer 2
        Arbeitsrecht;
      3. Ziffer 3
        Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;
      4. Ziffer 4
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere eines der folgenden Fächer:
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
        Finanzrecht,
        Pädagogik,
        Sozialpsychologie,
        Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
        Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
        Sozialrecht,
        Handels- und Wertpapierrecht,
        Politikwissenschaft;
      2. Ziffer 2
        nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in Ziffer eins, genannten Fächer.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
  4. Absatz 4,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens 4 Wochen zu betragen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Sozialgeschichte, Handelsrecht, Klausurarbeit, Institutsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009561

Dokumentnummer

NOR12121318

Alte Dokumentnummer

N7198420153J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/171/P8/NOR12121318