Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Sozialwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
Diplomprüfungsfächer:
eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten einschließlich empirische Sozialforschung;
Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
Vorprüfungsfächer:
nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere eines der folgenden Fächer:
eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
Finanzrecht,
Pädagogik,
Sozialpsychologie,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte,
Sozialrecht,
Handels- und Wertpapierrecht,
Politikwissenschaft;
nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in Z 1 genannten Fächer.nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in Ziffer eins, genannten Fächer.
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(3)Absatz 3,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(4)Absatz 4,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens 4 Wochen zu betragen.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
Schlagworte
Sozialgeschichte, Handelsrecht, Klausurarbeit, Institutsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12121318
Alte Dokumentnummer
N7198420153J