Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Betriebswirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 7, AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2)Absatz 2,Ordentliche Hörer des Studienzweiges Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung sowie des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft sind berechtigt, ihr Studium nach dem jeweils geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3)Absatz 3,Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 und 2 (Anm.: in der Aufzählung fehlt die Überschrift zu § 3), 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 bis 9, 12 Abs. 6, 16 Abs. 1 (Anm.: in der Aufzählung fehlt die Überschrift zu § 16) und 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins und 2, 3 Absatz eins und 2 Anmerkung, in der Aufzählung fehlt die Überschrift zu Paragraph 3,), 4 Absatz eins und 2, 5 Absatz eins, 6, 7, Absatz eins, 8, Absatz eins und 2, 9 Absatz 2 bis 9, 12 Absatz 6, 16, Absatz eins, Anmerkung, in der Aufzählung fehlt die Überschrift zu Paragraph 16,) und 17 Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1993, treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12124463
Alte Dokumentnummer
N7199312942A