Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
05.05.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 174/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1405.05.198430.09.2003 BGBl. Nr. 174/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Handelswissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 174/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Unterrichtsversuche

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Unter Berücksichtigung des Fortschritts didaktischer Erkenntnisse sowie der besonderen Bedeutung von Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sind im Studienplan im Rahmen der in den Paragraphen 3, Absatz eins und 6 Absatz eins, festgelegten Stundenzahl für die Pflicht- und Wahlfächer Unterrichtsversuche einzurichten.
  2. Absatz 2,Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
    1. Litera a
      Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
    2. Litera b
      Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer hervorheben;
    3. Litera c
      Lehrveranstaltungen, die durch Beiziehung hiefür besonders geeigneter Vortragender oder durch Bearbeitung entsprechender Problemstellungen im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen und konkrete Einblicke in die praktische Berufsausbildung ermöglichen.
  3. Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls im zweiten Studienabschnitt Unterrichtsversuche im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchgeführt und zum Zweck der Verbesserung laufend überprüft werden.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009564

Dokumentnummer

NOR12121188

Alte Dokumentnummer

N7198412518L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/174/P14/NOR12121188