Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.05.1984 bis 03.12.1993 — BGBl. Nr. 175/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 204.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 205.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 175/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 175/1984

Außerkrafttretensdatum

03.12.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Ziele, Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 2, (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für den Beruf eines Lehrers an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und eines Wirtschaftspädagogen in allen Bereichen der Wirtschaft sowie der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit.

  1. Absatz 2,Das Diplomstudium der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten, von denen der erste Studienabschnitt vier Semester und der zweite Studienabschnitt fünf Semester umfaßt.
  2. Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat.
  3. Absatz 4,Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Wirtschaftspädagogik darstellen.
  4. Absatz 5,Der zweite Studienabschnitt dient unter Berücksichtigung des Paragraph 17, der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
  5. Absatz 6,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Gesetzesnummer

10009565

Dokumentnummer

NOR12121246

Alte Dokumentnummer

N7198412579L