Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.05.1984 bis 03.12.1993 — BGBl. Nr. 175/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 604.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 605.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 175/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 175/1984

Außerkrafttretensdatum

03.12.1993

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6, (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 90 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 85 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (90 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 16,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                              Wochen-

                                                              stunden

  1. Allgemeine

     Betriebswirtschaftslehre ......                           14-20

  2. eine besondere

     Betriebswirtschaftslehre nach

     Wahl des ordentlichen Hörers ..                            8-12

  3. Erziehungswissenschaft ........                            8-10

  4. Wirtschaftspädagogik

     einschließlich der Didaktik der

     wirtschaftswissenschaftlichen

     Fächer ........................                           12-16

  5. nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der folgenden

     Fächer:

     Grundzüge des öffentlichen

     Rechts,

     Finanzrecht,

     Arbeitsrecht und

     Grundzüge des Sozialrechts,

     Neuere Geschichte und

     Zeitgeschichte,

     eine zweite besondere

     Betriebswirtschaftslehre nach

     Wahl des ordentlichen Hörers,

     Betriebspädagogik,

     Didaktik der

     Volkswirtschaftslehre .........                            6-10

  6. nach Wahl des ordentlichen

     Hörers ein zweites der in Z 5

     genannten Fächer ..............                            6-10

  7. Grundzüge der

     Volkswirtschaftstheorie und der

     Volkswirtschaftspolitik .......                            6-10

  8. Schulpraktikum (§ 10) .........                              12

  9. Begleitlehrveranstaltung zum

     Schulpraktikum ................                               2

Gesetzesnummer

10009565

Dokumentnummer

NOR12121250

Alte Dokumentnummer

N7198412583L