Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
04.12.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 604.12.199330.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 605.05.198403.12.1993 BGBl. Nr. 175/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 90 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 85 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (90 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 16,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                              Wochen-

                                                              stunden

  1. Allgemeine

     Betriebswirtschaftslehre ......                           14-20

  2. eine besondere

     Betriebswirtschaftslehre nach

     Wahl des ordentlichen Hörers ..                            8-12

  3. Erziehungswissenschaft ........                            8-10

  4. Wirtschaftspädagogik

     einschließlich der Didaktik der

     wirtschaftswissenschaftlichen

     Fächer ........................                           12-16

  5. nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der folgenden

     Fächer:

     Grundzüge des öffentlichen

     Rechts,

     Finanzrecht,

     Arbeitsrecht und

     Grundzüge des Sozialrechts,

     Neuere Geschichte und

     Zeitgeschichte,

     eine zweite besondere

     Betriebswirtschaftslehre nach

     Wahl des ordentlichen Hörers,

     Betriebspädagogik,

     Didaktik der

     Volkswirtschaftslehre .........                            6-10

  6. nach Wahl des Kandidaten ein zweites

     der in Z 5 genannten Fächer

     oder unter Berücksichtigung des § 14

     ein Fach, das die

     Studienrichtung sinnvoll

     ergänzt .......................                            6-10

  7. Grundzüge der

     Volkswirtschaftstheorie und der

     Volkswirtschaftspolitik .......                            6-10

  8. Schulpraktikum (§ 10) .........                              12

  9. Begleitlehrveranstaltung zum

     Schulpraktikum ................                               2

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009565

Dokumentnummer

NOR12125101

Alte Dokumentnummer

N7199331262J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/175/P6/NOR12125101