Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftspädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
04.12.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplompüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
Diplomprüfungsfächer:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
Wirtschaftspädagogik einschließlich der Didaktik der wirtschaftswissenschaftlichen Fächer;
Vorprüfungsfächer:
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Grundzüge des öffentlichen Rechts,
Finanzrecht,
Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte,
eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
Betriebspädagogik,
Didaktik der Volkswirtschaftslehre;
nach Wahl des Kandidaten ein zweites der in Z 1 genannten Fächer oder unter Berücksichtigung des § 14 ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;nach Wahl des Kandidaten ein zweites der in Ziffer eins, genannten Fächer oder unter Berücksichtigung des Paragraph 14, ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt;
Grundzüge der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik.
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(3)Absatz 3,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(4)Absatz 4,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
(6)Absatz 6,Bei Wahlfächern gilt § 5 Abs. 4.Bei Wahlfächern gilt Paragraph 5, Absatz 4,
Schlagworte
Klausurarbeit, Institutsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125103
Alte Dokumentnummer
N7199331264J