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Art. 2 (ÜR)

Fassungen
01.09.1990 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 559/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 (ÜR)01.09.199030.09.2003 BGBl. Nr. 559/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftsinformatik ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 559/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, Zu den Paragraphen 3 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984,)

  1. Absatz eins,Ordentliche Hörer, die an der Universität Linz das Studium des Studienzweiges Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik bereits begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium an der Universität Linz nach den bisher für sie geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden, für den Fall, daß sie in den Studienzweig Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik wechseln, sind ihnen bereits absolvierte Studien und Prüfungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit anzurechnen bzw. anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Für Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten des im Hinblick auf diese Verordnung zu ändernden Studienplanes begonnen haben, gelten die Änderungen im Umfang der Prüfungsfächer gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, für jene Teilprüfungen, die sie bis zum Inkrafttreten des geänderten Studienplanes noch nicht erfolgreich abgelegt haben, nach Maßgabe der im Studienplan festzulegenden Übergangsbestimmungen.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009566

Dokumentnummer

NOR12161660

Alte Dokumentnummer

N7198413081L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/559/A2/NOR12161660