Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftsinformatik ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu den §§ 3 und 6, BGBl. Nr. 176/1984)Anmerkung, Zu den Paragraphen 3 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984,)
(1)Absatz eins,Ordentliche Hörer, die an der Universität Linz das Studium des Studienzweiges Wirtschafts- und Verwaltungsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik bereits begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium an der Universität Linz nach den bisher für sie geltenden Studienvorschriften fortzusetzen und zu beenden, für den Fall, daß sie in den Studienzweig Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik wechseln, sind ihnen bereits absolvierte Studien und Prüfungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit anzurechnen bzw. anzuerkennen.
(2)Absatz 2,Für Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten des im Hinblick auf diese Verordnung zu ändernden Studienplanes begonnen haben, gelten die Änderungen im Umfang der Prüfungsfächer gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 für jene Teilprüfungen, die sie bis zum Inkrafttreten des geänderten Studienplanes noch nicht erfolgreich abgelegt haben, nach Maßgabe der im Studienplan festzulegenden Übergangsbestimmungen.Für Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten des im Hinblick auf diese Verordnung zu ändernden Studienplanes begonnen haben, gelten die Änderungen im Umfang der Prüfungsfächer gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 2, für jene Teilprüfungen, die sie bis zum Inkrafttreten des geänderten Studienplanes noch nicht erfolgreich abgelegt haben, nach Maßgabe der im Studienplan festzulegenden Übergangsbestimmungen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12161660
Alte Dokumentnummer
N7198413081L