Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftsinformatik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 voraus.Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AHStG vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, voraus.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Wirtschaftsinformatik wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) nachzuweisen.Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Wirtschaftsinformatik wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (Paragraph 7, Absatz eins, AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz 2, AHStG) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125719
Alte Dokumentnummer
N7199442308J