Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.08.1988 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 318.08.198830.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Statistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.08.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                             Wochen-

                                                             stunden

  1. Mathematik für Statistiker ....                         10-14

  2. Einführung in die Statistik ...                         14-18

  3. nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der folgenden

     Fächer:

     Grundzüge der

     Betriebswirtschaftslehre,

     Grundzüge der politischen

     Ökonomie unter Berücksichtigung

     der neueren Sozial- und

     Wirtschaftsgeschichte .........                         10-14

  4. nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der folgenden

     Fächer:

     Grundzüge des Privatrechts,

     Grundzüge des öffentlichen

     Rechts ........................                          6-10

  5. nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der folgenden

     Fächer:

     Grundzüge und Methoden

     der Soziologie,

     eine Fremdsprache .............                          8-10

  6. Grundzüge der Informatik ......                          6-10

  7. Einführung in das Studium der

     Sozial- und

     Wirtschaftswissenschaften .....                           2

  1. Absatz 3,Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009567

Dokumentnummer

NOR12121230

Alte Dokumentnummer

N7198412562L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/177/P3/NOR12121230