Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.05.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 177/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 605.05.198430.09.2003 BGBl. Nr. 177/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Statistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 177/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 62 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Absatz 2,) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (Paragraph 15,) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                             Wochen-

                                                             stunden

  1. theoretische Statistik ........                         12-16

  2. angewandte Statistik

     einschließlich Sozial- und

     Wirtschaftsstatistik und

     empirische Sozialforschung ....                         12-16

  3. nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der folgenden

     Fächer:

     Allgemeine

     Betriebswirtschaftslehre,

     eine besondere

     Betriebswirtschaftslehre nach

     Wahl des Kandidaten,

     Volkswirtschaftstheorie,

     Volkswirtschaftspolitik und

     Finanzwissenschaften,

     eine spezielle Soziologie nach Wahl

     des Kandidaten,

     Psychologie ....................                         8-12

  4. nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der folgenden

     Fächer:

     angewandte Informatik,

     Unternehmensforschung,

     Ökonometrie ....................                          8-12

  5. nach Wahl des ordentlichen

     Hörers eines der beiden unter

     Z 4 nicht gewählten Fächer .....                          6-10

  6. das andere der beiden unter Z 4

     nicht gewählten Fächer .........                          6-10

  1. Absatz 3,Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009567

Dokumentnummer

NOR12121233

Alte Dokumentnummer

N7198412565L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/177/P6/NOR12121233