Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Statistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
Diplomprüfungsfächer:
angewandte Statistik einschließlich Sozial- und Wirtschaftsstatistik und empirische Sozialforschung;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften,
eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten, Psychologie;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
angewandte Informatik,
Unternehmensforschung,
Ökonometrie.
Vorprüfungsfächer:
eines der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer;eines der beiden unter Litera a, Ziffer 4, nicht gewählten Fächer;
das andere der beiden unter lit. a Z 4 nicht gewählten Fächer.das andere der beiden unter Litera a, Ziffer 4, nicht gewählten Fächer.
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(3)Absatz 3,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(4)Absatz 4,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
Schlagworte
Klausurarbeit, Institutsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12121235
Alte Dokumentnummer
N7198412567L