Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.05.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 177/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 805.05.198430.09.2003 BGBl. Nr. 177/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Statistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.05.1984BGBl. Nr. 177/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind
    1. Litera a
      Diplomprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        theoretische Statistik;
      2. Ziffer 2
        angewandte Statistik einschließlich Sozial- und Wirtschaftsstatistik und empirische Sozialforschung;
      3. Ziffer 3
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
        eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten,
        Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften,
        eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten, Psychologie;
      4. Ziffer 4
        nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
        angewandte Informatik,
        Unternehmensforschung,
        Ökonometrie.
    2. Litera b
      Vorprüfungsfächer:
      1. Ziffer eins
        eines der beiden unter Litera a, Ziffer 4, nicht gewählten Fächer;
      2. Ziffer 2
        das andere der beiden unter Litera a, Ziffer 4, nicht gewählten Fächer.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
  4. Absatz 4,Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009567

Dokumentnummer

NOR12121235

Alte Dokumentnummer

N7198412567L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/177/P8/NOR12121235