Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
17.11.1990 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 917.11.199030.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Statistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.11.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Diplomarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (Paragraph 25, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu entnehmen.
  3. Absatz 3,Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
  4. Absatz 4,Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 auszuwählen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera f, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
  5. Absatz 5,Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
  6. Absatz 6,Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Absatz 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.
  7. Absatz 7,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009567

Dokumentnummer

NOR12121236

Alte Dokumentnummer

N7198412568L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/177/P9/NOR12121236