Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
21.09.1984 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 365/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1121.09.198430.09.2003 BGBl. Nr. 365/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

21.09.1984BGBl. Nr. 365/1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Biologie;
    2. Ziffer 2
      Spezielle Chemie;
    3. Ziffer 3
      Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;
    4. Ziffer 4
      Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;
    5. Ziffer 5
      Energiewirtschaft.
    Die unter Ziffer eins bis 5 angeführten Prüfungsfächer sind um jene Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera f und g ausgewählt hat.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:
    1. Ziffer eins
      Dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Ziffer 2
      einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist. Dieses ist unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß Ziffer eins, vom Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
  3. Absatz 3,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
  4. Absatz 4,Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Auf die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist Paragraph 30, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des Kandidaten ist zu bewilligen, daß die gemäß Absatz eins, vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität eingerichtet sind, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Schlagworte

Nahrungsmittel, Nahrungsmittelkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009568

Dokumentnummer

NOR12121123

Alte Dokumentnummer

N7198410483Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/365/P11/NOR12121123