Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 91 und 114 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 20 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:
| Zahl der |
Name des Faches: | Wochenstunden: |
| 44-48 |
| 3- 6 |
| 12-16 |
| 8-12 |
Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
| 20-24 |
Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
| 4- 8 |
| |
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12121115
Alte Dokumentnummer
N7198410475Y