Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Religiöse Kindererziehung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1985Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Stehen dem Vater oder der Mutter die Pflege und Erziehung neben einem dem Kind bestellten Vormund oder Sachwalter zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, daß dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung auf Grund des § 176 ABGB entzogen ist. (dRGBl. 1939 I S 384, § 2 Abs. 1; BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV Z 4)Stehen dem Vater oder der Mutter die Pflege und Erziehung neben einem dem Kind bestellten Vormund oder Sachwalter zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, daß dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung auf Grund des Paragraph 176, ABGB entzogen ist. (dRGBl. 1939 I S 384, Paragraph 2, Absatz eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Artikel römisch vier, Ziffer 4,) (2)Absatz 2,Stehen die Pflege und Erziehung eines Kindes einem Vormund oder Sachwalter allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Sachwalter können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern. (dRGBl. 1939 I S 384, § 2 Abs. 2; BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV Z 5)Stehen die Pflege und Erziehung eines Kindes einem Vormund oder Sachwalter allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Sachwalter können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern. (dRGBl. 1939 I S 384, Paragraph 2, Absatz 2,; Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Artikel römisch vier, Ziffer 5,)
Schlagworte
dRGBl. 1939 I S 384
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12121495
alte Dokumentnummer
N7198518593J