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§ 3

Fassungen
ab 05.01.1985 — BGBl. Nr. 155/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute05.01.1985 BGBl. Nr. 155/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Religiöse Kindererziehung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.01.1985BGBl. Nr. 155/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Stehen dem Vater oder der Mutter die Pflege und Erziehung neben einem dem Kind bestellten Vormund oder Sachwalter zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in dem das Kind erzogen werden soll, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor, es sei denn, daß dem Vater oder der Mutter das Recht der religiösen Erziehung auf Grund des Paragraph 176, ABGB entzogen ist. (dRGBl. 1939 I S 384, Paragraph 2, Absatz eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Artikel römisch vier, Ziffer 4,)
  2. Absatz 2,Stehen die Pflege und Erziehung eines Kindes einem Vormund oder Sachwalter allein zu, so hat dieser auch über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen. Er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Vor der Genehmigung sind die Eltern sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Auch ist das Kind zu hören, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Weder der Vormund noch der Sachwalter können eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung ändern. (dRGBl. 1939 I S 384, Paragraph 2, Absatz 2,; Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977,, Artikel römisch vier, Ziffer 5,)

Schlagworte

dRGBl. 1939 I S 384

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009571

Dokumentnummer

NOR12121495

alte Dokumentnummer

N7198518593J