Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Religiöse Kindererziehung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1985Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
§ 5.Paragraph 5,
Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Dokumentnummer
NOR12121497
alte Dokumentnummer
N7198518595J