Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1985Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
ABSCHNITT 5
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern den jeweiligen Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit und unterrichtet sie über alle im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung erfolgten Notifikationen.
(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsiebzig.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121445
Alte Dokumentnummer
N7198512443L