Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 31.05.1985 — BGBl. Nr. 332/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute31.05.1985 BGBl. Nr. 332/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederschlagsmessung mit Radar (COST-Aktion 72)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

31.05.1985BGBl. Nr. 332/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ABSCHNITT 5

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften teilt allen Unterzeichnern den jeweiligen Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser gemeinsamen Absichtserklärung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens mit und unterrichtet sie über alle im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung erfolgten Notifikationen.

(2) Diese gemeinsame Absichtserklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsiebzig.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009572

Dokumentnummer

NOR12121445

Alte Dokumentnummer

N7198512443L