Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1985Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
Die in Artikel 1 vorgesehen Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen:
den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen,
die gegenseitige Entsendung von Wissenschaftern und sonstigen Experten zum Zwecke der Durchführung von Beratungen, Vorträgen, Forschungsarbeiten sowie zur Durchführung von Spezialstudien,
die Organisation von Seminaren, Symposien und anderen wissenschaftlich-technischen Veranstaltungen,
die Durchführung von gemeinsamen Studien- und Forschungsprojekten,
die Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen.
Schlagworte
Studienprojekt
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12121501
alte Dokumentnummer
N7198518866J