Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1985Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf fünf Jahre geschlossen. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei 6 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2)Absatz 2,Von der Kündigung werden laufende Programme und Projekte nicht betroffen, außer im Falle einer anderslautenden Vereinbarung der Vertragsparteien.
Geschehen zu Peking am 24. April 1984, in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12121506
Alte Dokumentnummer
N7198518871J