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§ 11

Fassungen
ab 22.02.1985 — BGBl. Nr. 77/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute22.02.1985 BGBl. Nr. 77/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulzeitgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

22.02.1985BGBl. Nr. 77/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Unterabschnitt C

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 11,

Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Pflichtschulen (ausgenommen die im Paragraph eins, zweiter Satz genannten Schulen) Schulversuche durchführen kann, bei denen von den ausführungsgesetzlichen Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen im betreffenden Bundesland nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR12121556

alte Dokumentnummer

N7198520283J